§ 1 Name, Ziel und Zweck

1.1.  Der Stadtbund Münchner Frauenverbände, im folgenden Stadtbund genannt, ist ein Zusammenschluss Münchner Frauenverbände mit dem Ziel, die Interessen der Frauen zu vertreten und ihren Einfluss auf kommunaler Ebene zu verstärken. Er arbeitet überparteilich und überkonfessionell. 
 
1.2.

Der Stadtbund will 

  • durch gemeinsames Vorgehen möglichst vieler seine Mitgliedsorganisationen, im folgenden MO genannt, bei aktuellen Anlässen dem Anliegen der Frauen in München stärkeres Gewicht verschaffen 
  • regelmäßige Kontakte seiner MO und die gegenseitige Unterrichtung über die laufenden Projekte und Pläne der einzelnen MO sowie seine eigenen Kontakte mit den MO fördern
  • Anregungen vermitteln bzw. aufgreifen und evlt. in eigenen Arbeitskreisen überprüfen und in Aktivitäten umsetzen.
1.3.Der Stadtbund hat die Aufgabe, Kontakte zu Frauenorganisationen des In- und Auslands insbesondere der Partnerstädte Münchens, zu pflegen. 
 
1.4.Aktionen und Projekte des Stadtbunds können von MO übernommen werden. Die MO habe hierüber auf der Mitgliederversammlung zu berichten. 

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§ 2 Mitgliedschaft

2.1.  

Mitgliedsorganisationen im Stadtbund können werden:

  • Frauenverbände
  • Frauengruppen, auch aus gemischten Verbänden und Organisationen
  • gemischte Verbände, die folgende Bedingungen erfüllen:
    • Der Frauenanteil muss zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Stadtbund mindestens 90% betragen und darf danach nicht unter 80% fallen
    • Erste Vorsitzende und Stadtbund Delegierte des gemischten Verbandes müssen Frauen sein
    • Im Vorstand des gemischten Verbandes darf höchstens ein Mann sein.
2.2.

Neu aufzunehmende Verbände oder Gruppen müssen zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in den Stadtbund mindestens 15 Mitglieder haben.

 
2.3.Aufnahmegesuche nimmt der Vorstand des Stadtbunds entgegen und unterrichtet die MO bei der nächsten Stadtbundsitzung. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
2.4.Jede MO wird durch eine stimmberechtigte Delegierte vertreten. An den Sitzungen können bis zu drei Vertreterinnen einer MO teilnehmen. Jede MO hat alljährlich bis zum 20.1. ihre Delegierten zu benennen. 
 
2.5.Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt. Er ist bis zum Ende des ersten Quartals fällig.
 
2.6.Aus Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des  Stadtbunds vornimmt, haften die MO nicht.
 
2.7.

Die Mitgliedschaft im Stadtbund endet durch:

  • Austritt aus dem Stadtbund, der schriftlich zwei Monate vor Ende des Kalenderjahres dem Vorstand zugehen muss.
  • Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, wenn die MO gegen die Interessen des Stadtbunds handelt.
  • Streichung, wenn die MO trotz dreimaliger Mahnung mit einem Jahresbeitrag bis zum Ende des folgenden Jahres im Rückstand ist.
  • Ausschluss, wenn der Frauenanteil in dem gemischten Verband unter 80% gefallen ist oder der Vorstand des gemischten Verbandes  nicht mehr mehrheitlich aus Frauen besteht. 

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§ 3 Organe des Stadtbunds

Die Organe des Stadtbunds sind:
 

  1.  die Mitgliederversammlung
   2.  der Vorstand  

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§ 4 Mitgliederversammlung

4.1.  Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
  
4.2.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß mit einer Frist von 14 Tagen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch bei der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung.

  
4.3.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  • die Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts und
  • des Kassenprüfberichts 
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes 
  • die Entlastung des Vorstands 
  • die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer aus den Reihen der MO 
  • die Festlegung des Mitgliedsbeitrages 
  • die Änderung der Satzung 
  • die Aufnahme von MO 
  • der Ausschluss von MO
 
4.4.Auf Antrag einer MO erfolgt geheime Beschlussfassung. 
  
4.5.Anträge müssen dem Vorstand spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Eilanträge werden von dieser Frist nicht betroffen. Stellen Organisationen mehr als zwei Monate vor der Mitgliederversammlung Antrag auf Aufnahme, so entscheidet hierüber der Vorstand vorbehaltlich des Beschlusses in der nächsten Mitgliederversammlung. Diese vorläufige Aufnahme berechtigt die vorläufig aufgenommene MO zur Wahrnehmung aller Mitgliedsrechte und verpflichtet sie zur Beitragszahlung. Nimmt die MV diese MO nicht auf, bleibt die Gültigkeit gefasster Beschlüsse unberührt.

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§ 5 Vorstand

5.1.  Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, Zwei Stellvertreterinnen sowie der Schatzmeisterin und der Schriftführerin. An den Vorstandssitzungen können frühere Vorstandsmitglieder mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorstand hat außerdem das  Recht, zwei Delegierte aus den Reihen der MO zu den Vorstandssitzungen zu kooptieren.
   
5.2.Neu MV 28.5.2019: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder der MO für die Dauer von drei Jahren geheim gewählt. Jedes Vorstandsmitglied darf für den Posten der Vorsitzenden, der Stellvertreterin und der Schriftführerin nur dreimal hintereinander wiedergewählt werden. Die Schatzmeisterin darf mehrfach wiedergewählt werden.
  
5.3.Die Vorsitzende vertritt den Stadtbund nach außen. Im Verhinderungsfall tritt eine der Vertreterinnen an ihre Stelle. Sind auch diese verhindert, so wird der Vorstand von der Schatzmeisterin und bei deren Verhinderung von der Schriftführerin vertreten.
  
5.4.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann sich dazu einer Geschäftsstelle bedienen. Er plant das Programm der Zusammenkünfte, bereitet Sitzungen und Mitgliederversammlungen vor und leitet diese, nimmt Anträge entgegen, führt Abstimmungen durch, vollzieht die Beschlüsse de Delegierten, erstellt den Haushaltsplan des Stadtbunds und wacht über seine Einhaltung.
  
5.5.Bei der Eingehung von Verpflichtungen hat der Vorstand 2.6 zu beachten.
  
5.6.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die gibt die Stimme der ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche oder zu protokollierende telefonische Stimmabgaben sind zulässig.
   
5.7.Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt ausscheidet (durch Tod, Amtsniederlegung, Ausscheiden aus seiner MO oder Ausscheiden seiner MO aus dem Stadtbund) ist bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die binnen drei Monaten anzuberaumen ist, eine Nachfolgerin zu wählen.

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§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der MO dies verlangt oder der Vorstand dies für erforderlich erachtet.

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§ 7 Sitzungen

Zwischen den Mitgliederversammlungen sollen regelmäßige Sitzungen des Stadtbunds stattfinden. Über diese Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Außerdem ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Zu diesen Sitzungen kann der Vorstand Gäste zulassen.

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§ 8 Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Vorbereitung bestimmter Projekte Ausschüsse bilden. Die Ausschussmitglieder müssen nicht Stadtbund Delegierte sein.

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§ 9 Auflösung

9.1.  Für die Auflösung des Stadtbunds ist die 2/3-Mehrheit aller MO erforderlich.
  
9.2.

Etwa vorhandenes Vermögen des Stadtbunds wird auf den Verein für Fraueninteressen, hilfsweise den Deutschen Frauenring, übertragen.

  

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